OLG Zweibrücken - Urteil vom 05.07.1996
2 UF 132/95
Normen:
BGB § 1361 § 1629 ; EGBGB Art. 18 ; ZPO § 328 ; algFGB Art. 58 S. 1 Art. 61 S. 2 Art. 78 Art. 79 S. 1 ; HaagUntPflÜbk Art. 3 Art. 4 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 284
FamRZ 1997, 93
JuS 1997, 374
NJWE-FER 1997, 217
Vorinstanzen:
AG Frankenthal/Pfalz - Urteil - F 348/94 - 11.08.1995,

Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen in der Bundesrepublik nach Scheidung der Ehe algerischer Staatsangehöriger in Algerien; Rechtskraft des algerischen Scheidungsurteils im Hinblick auf Unterhaltsansprüche

OLG Zweibrücken, Urteil vom 05.07.1996 - Aktenzeichen 2 UF 132/95

DRsp Nr. 1997/1527

Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen in der Bundesrepublik nach Scheidung der Ehe algerischer Staatsangehöriger in Algerien; Rechtskraft des algerischen Scheidungsurteils im Hinblick auf Unterhaltsansprüche

1. Wurde die Ehe der Parteien, die beide algerische Staatsangehörige sind, durch ein algerisches Gericht geschieden und wurde gleichzeitig durch das algerische Gericht über den Unterhalt der Ehefrau entschieden und hält sich die geschiedene Ehefrau mit dem gemeinsamen Kind in der Bundesrepublik Deutschland auf, steht einer Stufenklage auf Unterhalt das algerische Urteil nicht entgegen, da eine Anerkennung des algerischen Urteils gem. § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO wegen der fehlenden Verbürgung der Gegenseitigkeit ausscheidet.2. Der Unterhalt für die Zeit des Getrenntlebens beurteilt sich nach deutschem Recht, wenn die Ehefrau während des Getrenntlebens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte.3. Der nacheheliche Unterhalt richtet sich nach algerischem Recht, da die Scheidung der Parteien nach algerischem Recht ausgesprochen worden ist.4. Ist das Urteil des algerischen Gerichts betreffend den Unterhalt der Ehefrau nicht anerkennungsfähig, hat das deutsche Gericht in Anwendung algerischer Rechtsvorschriften den Unterhalt der Ehefrau für die Zeit nach der Scheidung festzustellen.