Die Kläger begehren Kindesunterhalt ab September 2000. Über das Vermögen des Beklagten, dem Vater der Kinder, ist durch Beschluss des Amtsgerichts Betzdorf vom 5. April 2000 das Insolvenzverfahren gemäß §§
Die Beschwerde ist begründet. Das Familiengericht konnte die Prozesskostenhilfe für die Kindesunterhaltsklage nicht mit der genannten Begründung verweigern.
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