OLG Koblenz - Beschluss vom 20.12.2000
9 WF 646/00
Normen:
InsO §§ 35 40 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2001, 219
Vorinstanzen:
AG Betzdorf, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 555/00

Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen in der Insolvenz des Unterhaltsverpflichteten

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.12.2000 - Aktenzeichen 9 WF 646/00

DRsp Nr. 2004/3833

Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen in der Insolvenz des Unterhaltsverpflichteten

1. Gem. § 40 InsO nehmen familienrechtliche Unterhaltsansprüche, soweit sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden sind, an dem Verfahren nicht teil. Sie müssen und können also unabhängig von den Insolvenzverfahren eingeklagt werden.2. Der in Insolvenz gefallene Unterhaltsschuldner kann nicht von vornherein als leistungsfähig angesehen werden, da für Unterhaltsverbindlichkeiten weitergehende Vollstreckungsmöglichkeiten bestehen, als im Insolvenzverfahren.

Normenkette:

InsO §§ 35 40 ;

Gründe:

Die Kläger begehren Kindesunterhalt ab September 2000. Über das Vermögen des Beklagten, dem Vater der Kinder, ist durch Beschluss des Amtsgerichts Betzdorf vom 5. April 2000 das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 f Insolvenzordnung eröffnet worden. Das Familiengericht hat Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage unter Hinweis auf das Insolvenzverfahren verweigert. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.

Die Beschwerde ist begründet. Das Familiengericht konnte die Prozesskostenhilfe für die Kindesunterhaltsklage nicht mit der genannten Begründung verweigern.