Geltendmachung von Verzugsschäden wegen nicht erfüllter Unterhaltsleistungen
OLG Hamm, Urteil vom 10.08.1994 - Aktenzeichen 5 UF 58/94
DRsp Nr. 1995/7550
Geltendmachung von Verzugsschäden wegen nicht erfüllter Unterhaltsleistungen
1. Verzugsschäden wegen nicht erfüllter Unterhaltsleistungen (hier: Zinsaufwendungen aus der Aufnahme eines Darlehens zur Deckung des Lebensbedarfs in dem Zeitraum, in dem die Unterhaltszahlungen ausgeblieben sind) fallen nicht unter die Regelung des § 1585BGB (Unterhalt für die Vergangenheit).2. Für Verzugsschäden gilt auch im Unterhaltsrecht § 286 Abs. 1BGB.3. Die Verjährung richtet sich nach § 197BGB (vier Jahre).