OLG Hamm - Urteil vom 10.08.1994
5 UF 58/94
Normen:
BGB § 1585 § 286 Abs. 1 § 197 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 613

Geltendmachung von Verzugsschäden wegen nicht erfüllter Unterhaltsleistungen

OLG Hamm, Urteil vom 10.08.1994 - Aktenzeichen 5 UF 58/94

DRsp Nr. 1995/7550

Geltendmachung von Verzugsschäden wegen nicht erfüllter Unterhaltsleistungen

1. Verzugsschäden wegen nicht erfüllter Unterhaltsleistungen (hier: Zinsaufwendungen aus der Aufnahme eines Darlehens zur Deckung des Lebensbedarfs in dem Zeitraum, in dem die Unterhaltszahlungen ausgeblieben sind) fallen nicht unter die Regelung des § 1585 BGB (Unterhalt für die Vergangenheit).2. Für Verzugsschäden gilt auch im Unterhaltsrecht § 286 Abs. 1 BGB.3. Die Verjährung richtet sich nach § 197 BGB (vier Jahre).

Normenkette:

BGB § 1585 § 286 Abs. 1 § 197 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.