OLG Dresden - Beschluß vom 03.11.1999
15 W 1646/99
Normen:
BGB § 1835 Abs. 1 § 1836 Abs. 2 ; BtÄndG Art. 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 314
OLGR-Dresden 2000, 172
OLGReport-Dresden 2000, 172
Rpfleger 2000, 160
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 13.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 4265/99

Geltung der Ausschlussfristen für Tätigkeiten vor Inkrafttreten der Neuregelung

OLG Dresden, Beschluß vom 03.11.1999 - Aktenzeichen 15 W 1646/99

DRsp Nr. 2000/3322

Geltung der Ausschlussfristen für Tätigkeiten vor Inkrafttreten der Neuregelung

»Die materiell-rechtlichen Ausschlussfristen der §§ 1835 Abs. 1 S. 2, 1836 Abs. 2 S. 4 BGB finden keine Anwendung, soweit die Tätigkeiten des Betreuers vor dem Inkrafttreten dieser Neuregelungen am 01.01.1999 ausgeübt wurden (Aufgabe der Senatsrechtsprechung - Beschluß vom 29.6.1999 - 15 W 949/99 - FamRZ 1999, 1610 = BtPrax 1999, 237).«

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 1 § 1836 Abs. 2 ; BtÄndG Art. 5 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Beteiligte zu 1) ist selbständiger Berufsbetreuer. Mit Schriftsatz vom 21.03.1999, eingegangen bei Gericht am 23.03.1999, beantragte er, ihm für den Zeitraum vom 05.11.1997 bis 31.03.1998 eine wegen Mittellosigkeit des Betroffenen aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung in Höhe von 3.634,87 DM zu bewilligen. Darüber hinaus begehrte der Betreuer für den vorbezeichneten Abrechnungszeitraum die Zahlung von Aufwendungsersatz in Höhe von 291,75 DM sowie von 15 % Mehrwertsteuer auf Vergütung und Auslagen in Höhe von insgesamt 579,77 DM.