Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meppen vom 27.11.2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 22.908 € festgesetzt.
I.
Der Beschluss im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren ist dem Antragsgegner am 30.11.2024 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist am 18.12.2024 fristgemäß eingelegt worden. Eine Beschwerdebegründung ist nach zwischenzeitlicher Akteneinsicht in die Akte des Amtsgerichts und die elektronische Akte des Beschwerdegerichts sowie mehrfachen Nachfragen durch den Berichterstatter nicht eingegangen.
II.
Die gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht binnen der zweimonatigen Beschwerdebegründungsfrist nach § 117 Abs. 1 S. 1 und 2 FamFG begründet worden ist.
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