OLG Oldenburg - Beschluss vom 21.08.2025
13 WF 1/25
Normen:
FamFG § 117 Abs. 1 S. 1, 2, 3, 4;
Fundstellen:
MDR 2025, 1546
FamRZ 2026, 217
Vorinstanzen:
AG Meppen, vom 27.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 553/24

Geltung der Formbestimmungen und Fristbestimmungen für die Beschwerde im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren

OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.08.2025 - Aktenzeichen 13 WF 1/25

DRsp Nr. 2025/10251

Geltung der Formbestimmungen und Fristbestimmungen für die Beschwerde im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren

AUCH FÜR DIE BESCHWERDE IM VEREINFACHTEN UNTERHALTSFESTSETZUNGSVERFAHREN GELTEN DIE FORM- UND FRISTBESTIMMUNGEN DES § 117 ABS. 1 S. 1 BIS 3 FAMFG. DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE TELEOLOGISCHE REDUKTION LIEGEN NICHT VOR, ES FEHLT EINE VERDECKTE REGELUNGSLÜCKE.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meppen vom 27.11.2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 22.908 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 117 Abs. 1 S. 1, 2, 3, 4;

Gründe

I.

Der Beschluss im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren ist dem Antragsgegner am 30.11.2024 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist am 18.12.2024 fristgemäß eingelegt worden. Eine Beschwerdebegründung ist nach zwischenzeitlicher Akteneinsicht in die Akte des Amtsgerichts und die elektronische Akte des Beschwerdegerichts sowie mehrfachen Nachfragen durch den Berichterstatter nicht eingegangen.

II.

Die gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht binnen der zweimonatigen Beschwerdebegründungsfrist nach § 117 Abs. 1 S. 1 und 2 FamFG begründet worden ist.