BVerfG - Beschluß vom 04.05.1971
1 BvR 636/68
Normen:
EGBGB Art. 13 Abs. 1, Abs. 3 Art. 17 Abs. 3 ; EheG § 10 ; GG Art. 1 Abs. 3 Art. 2 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 19 Abs. 2 Art. 20 Abs. 3 Art. 24 Art. 25 Art. 116 ;
Fundstellen:
BVerfGE 31, 58
FamRZ 1971, 414
JuS 1971, 653
MDR 1971, 823
NJW 1971, 1509
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 03.09.1968 - Vorinstanzaktenzeichen 15 VA 4/67

Geltung der Grundrechte für das deutsche internationale Privatrecht - Eheschließungsfreiheit

BVerfG, Beschluß vom 04.05.1971 - Aktenzeichen 1 BvR 636/68

DRsp Nr. 1996/8011

Geltung der Grundrechte für das deutsche internationale Privatrecht - Eheschließungsfreiheit

»1. Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet jedermann - auch einem Ausländer - die Freiheit, die Ehe mit einem selbst gewählten Partner einzugehen (Eheschließungsfreiheit).2. Die Vorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts und die Anwendung des durch sie berufenen ausländischen Rechts im Einzelfall sind an den Grundrechten zu messen.3. a) Art. 13 Abs. 1 EGBGB, wonach die Ehefähigkeit jedes Verlobten nach seinem Heimatrecht zu beurteilen ist, verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG.b) Art. 6 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn einem Spanier, der eine Deutsche heiraten will, deren frühere Ehe mit einem Deutschen durch ein deutsches Gericht geschieden worden ist, die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses verweigert wird, weil das spanische Recht diese Ehescheidung nicht anerkennt.«

Normenkette:

EGBGB Art. 13 Abs. 1, Abs. 3 Art. 17 Abs. 3 ; EheG § 10 ; GG Art. 1 Abs. 3 Art. 2 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 19 Abs. 2 Art. 20 Abs. 3 Art. 24 Art. 25 Art. 116 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit Art. 6 Abs. 1 vereinbar ist, wenn deutsche Behörden und Gerichte einem Ausländer und einer durch ein deutsches Gericht geschiedenen deutschen Staatsangehörigen die Eheschließung verwehren, weil der Heimatstaat des ausländischen Verlobten die Scheidung nicht anerkennt.