OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.06.2025
7 UF 12/25
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 1786
FuR 2025, 588
Vorinstanzen:
AG Fulda, vom 19.12.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 138/23

Geltung der in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte als solche gleicher Art i.R.d. Versorgungsausgleichs

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.06.2025 - Aktenzeichen 7 UF 12/25

DRsp Nr. 2025/10679

Geltung der in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte als solche gleicher Art i.R.d. Versorgungsausgleichs

Bei einem Ehezeitende nach dem 30.6.2024 ist auch dann von Gleichartigkeit im Sinne des § 18 VersAusglG auszugehen, wenn die Anrechte in der Vergangenheit im Beitrittsgebiet letztlich durch den Einsatz geringerer Rentenversicherungsbeiträge erworben wurden. Dass in den Rentenauskünften weiterhin nominell Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) getrennt auszuweisen sind, ändert hieran nichts.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Fulda vom 19.12.2024 wird auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 2) und 5) hinsichtlich der Aussprüche Nrn. 2 bis 5 zum Versorgungsausgleich dahingehend abgeändert, dass auch hinsichtlich jener Anrechte der Eheleute ein Ausgleich nicht stattfindet.

Im Übrigen bleibt es bei den Anordnungen in dem angefochtenen Beschluss.

Von der Erhebung von Gerichtsgebühren wird abgesehen; die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.240 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 18 Abs. 1;

Gründe

I.