FG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.10.2000
13 K 41/00
Normen:
FGO § 62 Abs. 3 Satz 1; FGO § 60 Abs. 3 ; BGB § 1357 ;

Geltung der Prozessvollmacht des einen Ehegatten für den anderen Ehegatten im Klageverfahren wegen Einkommensteuer; zusammenveranlagte Ehegatten keine notwendige Streitgenossenschaft

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2000 - Aktenzeichen 13 K 41/00

DRsp Nr. 2001/13164

Geltung der Prozessvollmacht des einen Ehegatten für den anderen Ehegatten im Klageverfahren wegen Einkommensteuer; zusammenveranlagte Ehegatten keine notwendige Streitgenossenschaft

1. Lassen sich Ehegatten im finanzgerichtlichen Verfahren gegen einen Einkommensteuer-Zusammenveranlagungsbescheid durch einen Bevollmächtigten vertreten, werden sie unter Setzung einer Ausschlussfrist zur Vollmachtsvorlage aufgefordert und reicht daraufhin nur der Ehemann fristgerecht eine Vollmacht ein, ist die Klage der Ehefrau wegen Fehlens einer Sachentscheidungsvoraussetzung unzulässig. Denn Vollmacht des Ehemannes hat nicht gemäß § 1357 BGB auch als Vollmacht der Ehefrau zu gelten. Die Prozessführung fällt nicht in den Rahmen der sog. Schlüsselgewalt. Zudem wird durch diese Regelung das prozessuale Erfordernis der Vollmachtsvorlage nach § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO nicht berührt. 2. Gegen einen Bescheid zur Zusammenveranglung von Eheleuten kann jeder Ehegatte unabhängig vom anderen vorgehen. Bei einer Klage beider Ehegatten liegt nur eine subjektive Klaghäufung ohne Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung vor.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 3 Satz 1; FGO § 60 Abs. 3 ; BGB § 1357 ;

Tatbestand: