BGH - Beschluß vom 03.12.1997
XII ZB 24/97
Normen:
ZPO § 621e, § 78 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1505
NJWE-FER 1998, 91

Geltung des Anwaltszwangs in Folgesachen

BGH, Beschluß vom 03.12.1997 - Aktenzeichen XII ZB 24/97

DRsp Nr. 1998/1795

Geltung des Anwaltszwangs in Folgesachen

Der Anwaltszwang in Folgesachen (§ 78 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) gilt auch dann, wenn über den Scheidungsantrag nach § 628 ZPO vorab entschieden worden ist und über die abgetrennte Folgesache erst entschieden wird, nachdem das den Scheidungsausspruch enthaltende Urteil bereits rechtskräftig geworden ist. Die weitere Beschwerde ist daher durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.

Normenkette:

ZPO § 621e, § 78 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I.