OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.05.2024
9 UF 218/23
Normen:
FamFG § 266 Abs. 1; ZPO § 99 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2024, 476
NZFam 2024, 998
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 12.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 85/20

Geltung des Verbots einer isolierten Kostenanfechtung auch für Endentscheidungen in Ehestreitsachen und Familienstreitsachen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.05.2024 - Aktenzeichen 9 UF 218/23

DRsp Nr. 2024/9959

Geltung des Verbots einer isolierten Kostenanfechtung auch für Endentscheidungen in Ehestreitsachen und Familienstreitsachen

1. In allen Ehe- und isolierten Familienstreitsachen sind bei der Anfechtung der Kostenentscheidung gemäß §§ 58 Abs. 1 Hs. 2, 113 Abs. 1 FamFG stets die Regeln der ZPO über die Anfechtung der Kostenentscheidung nach § 99 Abs. 1 ZPO anzuwenden. Das Verbot einer isolierten Kostenanfechtung gilt auch für Endentscheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen im Sinne von § 112 FamFG. 2. Die im angefochtenen Beschluss enthaltene Kostentragungslast betreffend die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens kann nicht isoliert angefochten werden.

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers vom 16.11.2023, gerichtet gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 12.10.2023 (Az. 5 F 85/20), wird verworfen.

1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Beschwerdewert beträgt 5.659,51 €.

Normenkette:

FamFG § 266 Abs. 1; ZPO § 99 Abs. 1;

Gründe

I.