Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Andernach vom 4. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig; sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Gemäß § 114 ZPO ist einer Partei nur dann Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn sie bedürftig ist, d. h. nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die Bedürftigkeit der Antragstellerin kann nicht festgestellt werden.
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