OLG Koblenz - Beschluss vom 23.04.2009
11 WF 208/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 127; ZPO § 528 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Andernach, vom 04.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 6/09

Geltung des Verschlechterungsverbotes im prozesskostenhilferechtlichen Beschwerdeverfahren

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.04.2009 - Aktenzeichen 11 WF 208/09

DRsp Nr. 2010/9793

Geltung des Verschlechterungsverbotes im prozesskostenhilferechtlichen Beschwerdeverfahren

Zum Verbot der reformatio in peius für die sofortige Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Andernach vom 4. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 127; ZPO § 528 S. 2;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig; sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Gemäß § 114 ZPO ist einer Partei nur dann Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn sie bedürftig ist, d. h. nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die Bedürftigkeit der Antragstellerin kann nicht festgestellt werden.