OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.11.1999
16 WF 123/99
Normen:
BGB § 1671 ; FGG § 50b;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 511

OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.11.1999 (16 WF 123/99) - DRsp Nr. 2000/6733

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.11.1999 - Aktenzeichen 16 WF 123/99

DRsp Nr. 2000/6733

Gemäß § 50b FGG sind auch im einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend die elterliche Sorge Kinder persönlich anzuhören. Dies gilt auch für kleinere Kinder. Gemäß § 50b Abs. 3 FGG darf das Gericht nur aus schwerwiegenden Gründen von der Anhörung absehen. Unterbleibt eine Anhörung wegen Gefahr in Verzug, so ist sie unverzüglich nachzuholen. Zwar kann dann, wenn ein Sachverständigengutachten eingeholt worden ist, eine Anhörung ggf. unterbleiben. Rechtlich unzulässig ist es jedoch, eine Entscheidung nach § 1671 BGB vor Einholung eines Sachverständigengutachtens ohne Anhörung des Kindes zu treffen.

Normenkette:

BGB § 1671 ; FGG § 50b;
Fundstellen
FamRZ 2000, 511