OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.11.1999 (16 WF 123/99) - DRsp Nr. 2000/6733
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.11.1999 - Aktenzeichen 16 WF 123/99
DRsp Nr. 2000/6733
Gemäß § 50bFGG sind auch im einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend die elterliche Sorge Kinder persönlich anzuhören. Dies gilt auch für kleinere Kinder. Gemäß § 50b Abs. 3FGG darf das Gericht nur aus schwerwiegenden Gründen von der Anhörung absehen. Unterbleibt eine Anhörung wegen Gefahr in Verzug, so ist sie unverzüglich nachzuholen. Zwar kann dann, wenn ein Sachverständigengutachten eingeholt worden ist, eine Anhörung ggf. unterbleiben. Rechtlich unzulässig ist es jedoch, eine Entscheidung nach § 1671BGB vor Einholung eines Sachverständigengutachtens ohne Anhörung des Kindes zu treffen.