BVerfG - Beschluß vom 30.07.1996
1 BvR 1308/96
Normen:
GG Art. 3 Abs. 3 S. 2 ; SchulG (Schulgesetz) Niedersachsen § 4 § 14 Abs. 2 S. 1 § 68 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
DVBl 1996, 1369
FamRZ 1996, 1265
JZ 1996, 1073
JuS 1997, 748
NJW 1997, 1062
NVwZ 1997, 782
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 28.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 13 M 1663/96

Gemeinsame Beschulung von behinderten und nicht behinderten Schülern

BVerfG, Beschluß vom 30.07.1996 - Aktenzeichen 1 BvR 1308/96

DRsp Nr. 1996/30001

Gemeinsame Beschulung von behinderten und nicht behinderten Schülern

Haben Schüler, die wegen einer Behinderung einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen, nach dem Schulgesetz eines Landes im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG einen vorrangigen Anspruch auf gemeinsame Beschulung mit Schülern, die einen derartigen Förderbedarf nicht haben, in allgemeinen Schulen, so bedarf ein Abweichen von dieser Regel einer besonderen Begründung, um dem in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG enthaltenen Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung Rechnung zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 3 S. 2 ; SchulG (Schulgesetz) Niedersachsen § 4 § 14 Abs. 2 S. 1 § 68 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangene Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts, mit der der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen ihre von der Verwaltungsbehörde verfügte Überweisung in eine Sonderschule abgelehnt wurde.