OLG Thüringen - Beschluss vom 19.08.2009
1 UF 143/09
Normen:
BGB § 1626a; BGB § 1630 Abs. 3; BGB § 1666; BGB § 1680 Abs. 3; BGB § 1687; FGG § 50 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 384
NJW-RR 2010, 657

Gemeinsame elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern; rechtsmissbräuchliche Ausübung der alleinigen elterlichen Sorge durch die Kindesmutter

OLG Thüringen, Beschluss vom 19.08.2009 - Aktenzeichen 1 UF 143/09

DRsp Nr. 2009/25021

Gemeinsame elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern; rechtsmissbräuchliche Ausübung der alleinigen elterlichen Sorge durch die Kindesmutter

1. Der nichteheliche Vater kann gegen den Willen der Mutter des Kindes kein gemeinsames Sorgerecht erhalten. 2. Die Errichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1666 BGB kommt in Betracht, wenn die Mutter als allein Sorgeberechtigte das Elternrecht des Vaters nicht angemessen zur Geltung bringt und dadurch das Wohl des Kindes gefährde.

Tenor:

1. Der Antragsgegnerin wird für die Rechtsverfolgung in dem Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin N. in J., bewilligt.

2. Die Antragsgegnerin hat beginnend ab dem 01.09.2009 monatliche Raten in Höhe von 60,- € an die Landeskasse zu zahlen.

Normenkette:

BGB § 1626a; BGB § 1630 Abs. 3; BGB § 1666; BGB § 1680 Abs. 3; BGB § 1687; FGG § 50 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Parteien sind die Eltern des Kindes N. B., geboren 1994. Die Parteien waren nicht miteinander verheiratet. Die Tochter N. und ihr Bruder gingen aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hervor. Eine Sorgeerklärung haben die Parteien nicht abgegeben. Daher übt die Antragsgegnerin die elterliche Sorge für die gemeinsame Tochter alleine aus.