OLG Rostock - Beschluss vom 09.12.2005
11 UF 99/05
Normen:
BGB § 1627 ; BGB § 1628 Abs. 1 ; BGB § 1628 S. 1 ; BGB § 1687 Abs. 1 S. 3 ; BGB § 1697a ; FGG § 50 b ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1835
OLGReport-Rostock 2007, 183
Vorinstanzen:
AG Greifswald, vom 20.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 90/05

Gemeinsame elterliche Sorge: Übertragung des Entscheidungsrechts zum Schulbesuch

OLG Rostock, Beschluss vom 09.12.2005 - Aktenzeichen 11 UF 99/05

DRsp Nr. 2007/2098

Gemeinsame elterliche Sorge: Übertragung des Entscheidungsrechts zum Schulbesuch

1. Ein schwerwiegender Grund, um von der persönlichen Anhörung des Kindes im Sorgerechtsverfahren nach § 50 b Abs. 3 S. 1 FGG zu verzichten, kann nicht auf den Verzicht der Anhörung durch die Eltern gestützt werden. Der persönlichen Anhörung eines Kindes im Alter von sechs Jahren aufwärts kommt in der Regel ein beachtlicher Erkenntniswert zu.2. Von erheblicher Bedeutung für das Kind nach § 1687 Abs. 1 BGB sind Entscheidungen, die die kindliche Entwicklung auf Dauer bestimmen. Hierzu gehört in jedem Fall die Wahl der Schulart, wobei sich die Vorstellungen der Eltern über die gewünschte Schulart am Maßstab des Kindeswohls zu orientieren haben.

Normenkette:

BGB § 1627 ; BGB § 1628 Abs. 1 ; BGB § 1628 S. 1 ; BGB § 1687 Abs. 1 S. 3 ; BGB § 1697a ; FGG § 50 b ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Parteien streiten um die Entscheidung über den Besuch einer weiterführenden Schule ab Klasse 5 der gemeinsamen minderjährigen Tochter L..., geb. am ...

Die Parteien waren miteinander verheiratet. Aus der Ehe stammt ihr Kind L..., welches seit Trennung der Eltern bei der Kindesmutter lebt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Stralsund vom 08.04.2003, Az.: 21 F 588/02, steht das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kindesmutter allein zu.