OLG Köln - Beschluss vom 11.10.2010
4 UF 130/10
Normen:
BGB § 1671;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 28.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 405 F 13/10

Gemeinsame elterliche Sorge zerstrittener Eltern

OLG Köln, Beschluss vom 11.10.2010 - Aktenzeichen 4 UF 130/10

DRsp Nr. 2010/18833

Gemeinsame elterliche Sorge zerstrittener Eltern

Dem Belassen der gemeinsamen elterlichen Sorge bei beiden Kindeseltern steht grundsätzlich nicht entgegen, dass diese untereinander heillos zerstritten sind. Erforderlich ist vielmehr die Feststellung, dass die Zerstrittenheit der Eltern sich im konkreten Einzelfall negativ auf das Kindeswohl auswirkt.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 28.04.2010 - 405 F 13/10 - , mit welchem ihr Antrag, ihr das alleinige elterliche Sorgerecht über die beteiligten minderjährigen Kinder B. und C. zu übertragen, zurückgewiesen worden ist, wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

2.

Der Antrag der Antragstellerin, ihr zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

3.

Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Q. in D. bewilligt.

Normenkette:

BGB § 1671;

Gründe

I.

Die gemäß §§ 111 Nr. 2, 68, 58, 59, 63, 64 zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Kindesmutter hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Familiengericht die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Kindesmutter abgelehnt.