OLG Hamburg - Beschluss vom 03.04.2019
2 UF 10/19
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 925
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Barmbek, vom 20.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 886 F 300/18

Gemeinsame elterliche SorgeGefahr einer Entführung des Kindes durch einen Elternteil in dessen HeimatstaatSorgerechtseingriff als geeignetes Mittel zur Abwendung einer Entführung

OLG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2019 - Aktenzeichen 2 UF 10/19

DRsp Nr. 2020/4346

Gemeinsame elterliche Sorge Gefahr einer Entführung des Kindes durch einen Elternteil in dessen Heimatstaat Sorgerechtseingriff als geeignetes Mittel zur Abwendung einer Entführung

Die Gefahr einer Entführung des Kindes durch einen Elternteil in dessen Heimatstaat vermag einen Eingriff in das elterliche Sorgerecht wegen des drohenden Verlusts des Kontakts zu dem im Inland verbleibenden Elternteil nur dann zu begründen, wenn Tatsachen vorliegen, die den konkreten Verdacht begründen, dass eine solche Kindesentziehung zu erwarten ist und sich der Sorgerechtseingriff darüber hinaus als geeignetes Mittel zur Abwendung einer Entführung darstellt (hier abgelehnt).

1. Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek - Familiengericht - vom 20.12.2018 geändert. Der Antrag des Kindesvaters auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für das betroffene Kind wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

I.