OLG Celle - Beschluss vom 02.04.2019
21 UF 119/18
Normen:
FamFG § 58; FamFG § 63;
Fundstellen:
FuR 2020, 319
Vorinstanzen:
AG Tostedt, vom 17.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 16/17

Gemeinsame steuerliche Veranlagung von Ehegatten nach einer TrennungZusammenveranlagung nach Bestandskraft eines Steuerbescheides für einen Ehegatten zur EinzelveranlagungAufteilung einer Steuerschuld

OLG Celle, Beschluss vom 02.04.2019 - Aktenzeichen 21 UF 119/18

DRsp Nr. 2019/13266

Gemeinsame steuerliche Veranlagung von Ehegatten nach einer Trennung Zusammenveranlagung nach Bestandskraft eines Steuerbescheides für einen Ehegatten zur Einzelveranlagung Aufteilung einer Steuerschuld

1. Verletzt ein Ehegatte seine Verpflichtung, gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB der gemeinsamensteuerlichen Veranlagung der Ehegatten (§ 26 EStG) zuzustimmen, kann dem anderen Ehegatten ein Erstattungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB bzw. ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zustehen. 2. Die Frage, ob die Ehegatten nach der ab dem Veranlagungsjahr 2013 geltenden Regelung nach § 26Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 bis 3 EStG noch wirksam die Zusammenveranlagung wählen können, wenn der Steuerbescheid eines Ehegatten zur Einzelveranlagung bereits bestandskräftig ist, bedarf in dem auf Schadensersatz oder auf Erstattung gerichteten Verfahren keiner Entscheidung. 3. Für die Aufteilung einer Steuerschuld oder -erstattung ist das Verhältnis der Steuerbeträge im Falleiner fiktiven Einzelveranlagung gemäß §§ 268, 270 AO zugrunde zu legen. Dafür ist die festgesetzte Steuerschuld zum Quotienten aus der eigenen fiktiven Steuerschulden im Fall der Einzelveranlagung zu der Summe der fiktiven Steuerschulden beider Ehegatten im Fall ihrer Einzelveranlagung in Verhältnis zu setzen (vgl. BGH FamRZ 2006, 1178, 1179; 2017, 517, 522).