OLG Köln - Beschluß vom 19.10.1998
25 WF 166/98
Normen:
BGB § 1625, § 1627, § 1671 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FuR 1999, 296
NJW-RR 1999, 1019
Vorinstanzen:
AG Wipperfürth, - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 201/98

Gemeinsames Sorgerecht getrennt lebender Eltern

OLG Köln, Beschluß vom 19.10.1998 - Aktenzeichen 25 WF 166/98

DRsp Nr. 1999/790

Gemeinsames Sorgerecht getrennt lebender Eltern

»Allein der Umstand, daß der eine Elternteil ausländischer Staatsangehöriger ist, rechtfertigt nicht die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den anderen Elternteil, der Elternteil mit der ausländischen Staatsbürgerschaft werde sein Sorgerecht dazu mißbrauchen, das gemeinsame Kind in sein, des Antragsgegners, Heimatland zu verbringen, muß konkret und nachvollziehbar belegt werden.«

Normenkette:

BGB § 1625, § 1627, § 1671 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die gem. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht Wipperfürth in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt, daß keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Übertragung der elterlichen Sorge bzgl. der gemeinsamen Tochter der Parteien, Dilara geb. am 16.12.1997, auf die Antragstellerin alleine gem. § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB gerechtfertigt erscheint. Zur Begründung verweist der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung.