Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die gem. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht Wipperfürth in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt, daß keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Übertragung der elterlichen Sorge bzgl. der gemeinsamen Tochter der Parteien, Dilara geb. am 16.12.1997, auf die Antragstellerin alleine gem. § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB gerechtfertigt erscheint. Zur Begründung verweist der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung.
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