BGH - Urteil vom 24.10.1990
XII ZR 34/89
Normen:
BGB §§ 195 284 Abs. 1 § 286 Abs. 1 § § 426, 745 Abs. 1, Abs. 2 § 748 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 195 Gemeinschaft 1
BGHR BGB § 286 Abs. 1 Gemeinschaft 1
BGHR BGB § 745 Abs. 1 Verwaltungsmaßnahme 1
BGHR BGB § 745 Abs. 2 Einfamilienhaus 1
BGHR BGB § 748 Lasten 1
Vorinstanzen:
LG München I, vom 20.06.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 9402/80
OLG München, vom 24.01.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 4720/86

Gemeinschaft: Verjährung des Ausgleichsanspruchs - Beschlussfassung - Befreiungsanspruch

BGH, Urteil vom 24.10.1990 - Aktenzeichen XII ZR 34/89

DRsp Nr. 2004/3680

Gemeinschaft: Verjährung des Ausgleichsanspruchs - Beschlussfassung - Befreiungsanspruch

Zu den gegenseitigen Ansprüchen der Teilhaber einer Gemeinschaft.

Normenkette:

BGB §§ 195 284 Abs. 1 § 286 Abs. 1 § § 426, 745 Abs. 1, Abs. 2 § 748 ;

Tatbestand:

Die Parteien schlossen am 8. Mai 1954 miteinander die Ehe. Ab 1958 lebten sie im Güterstand der Gütertrennung. Seit dem 7. Januar 1975 ist ihre Ehe geschieden. Während der Ehe erwarben sie im Jahre 1960 zu je hälftigem Miteigentum ein Baugrundstück in W., auf dem sie als Familienheimstätte ein Einfamilienhaus errichteten. Im Jahre 1968 erwarben sie, wiederum als Miteigentümer, jedoch der Kläger zu 9/16 und die Beklagte zu 7/16 Anteilen, ein Grundstück in R. und bebauten es im folgenden Jahre mit einem Miethaus von 42 Wohnungen. Nach der Ehescheidung wurden beide Objekte teilungsversteigert. Für das Hausgrundstück in W. erhielt am 13. Juli 1977 der Kläger, für das Miethaus in R. am 6. Dezember 1977 die Beklagte den Zuschlag.

Die Parteien haben mit Klage und Widerklage eine Vielzahl von Zahlungsansprüchen gegeneinander geltend gemacht, die sie insbesondere aus Vorgängen in den beiden früheren Miteigentümergemeinschaften herleiten.