OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 09.04.1996
20 W 265/95
Normen:
BGB §§ 133 2267 2269 2270 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1996, 358
OLGReport-Frankfurt 1996, 139
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, - Vorinstanzaktenzeichen VI G 34/94
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 1343/94

Gemeinschaftliches Testament: Auslegung der Formulierung Sollte uns etwas zustoßen; Ergänzung - Wechselbezüglichkeit

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 09.04.1996 - Aktenzeichen 20 W 265/95

DRsp Nr. 1996/30570

Gemeinschaftliches Testament: Auslegung der Formulierung "Sollte uns etwas zustoßen"; Ergänzung - Wechselbezüglichkeit

1. Die in einem gemeinschaftlichen Testament verwendete Formulierung "Sollte uns etwas zustoßen" ist in der Regel dahin zu verstehen, daß die Ehegatten eine Regelung auch für den Fall treffen wollen, daß einer von ihnen den anderen überlebt.2. Ein gemeinschaftliches öffentliches Testament kann durch ein späteres gemeinschaftliches eigenhändiges Testament in der Weise ergänzt werden, daß sich die neuen Verfügungen mit den bisherigen als ein einziges gemeinschaftliches Testament darstellen.3. Wird in einem solchen Fall in dem späteren gemeinschaftlichen Testament eine Person als Schlußerbe eingesetzt, die mit einem der testierenden Ehegatten verwandt ist, so spricht dies nach der Lebenserfahrung für eine Wechselbezüglichkeit der Verfügung.

Normenkette:

BGB §§ 133 2267 2269 2270 ;

Gründe:

Der im Alter von 86 Jahren verstorbene Erblasser hatte im Jahre 1949 mit Emilie Görich geb. Hankel die Ehe geschlossen, aus der die im Jahre 1949 geborene und im Jahre 1968 verstorbene Tochter Christa hervorgegangen ist. Die Beteiligte zu 1) ist eine Nichte seiner im Jahre 1978 vorverstorbenen Ehefrau.