EuGH - Urteil vom 02.04.2009
Rs. C-523/07
Normen:
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1) Art. 1 Abs. 1; Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1) Art. 8 Abs. 1; Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1) Art. 20;
Fundstellen:
FamRBInt 2009, 53
FamRZ 2009, 843
IPRax 2011, 76
NJW 2009, 1868
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Gemeinschaftsrechtliche Begriffe der Zivilsache und Gewöhnlicher Aufenthalt i.S. der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003; Voraussetzungen für die Inobhutnahme und Unterbringung von Kindern außerhalb der eigenen Familie - [A]

EuGH, Urteil vom 02.04.2009 - Aktenzeichen Rs. C-523/07

DRsp Nr. 2009/8680

Gemeinschaftsrechtliche Begriffe der "Zivilsache" und "Gewöhnlicher Aufenthalt" i.S. der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003; Voraussetzungen für die Inobhutnahme und Unterbringung von Kindern außerhalb der eigenen Familie - [A]

1. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist dahin auszulegen, dass eine Entscheidung, die die sofortige Inobhutnahme und die Unterbringung eines Kindes außerhalb der eigenen Familie anordnet, unter den Begriff "Zivilsachen" im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn die Entscheidung im Rahmen des dem öffentlichen Recht unterliegenden Kindesschutzes ergangen ist.