OLG München - Beschluss vom 05.06.2009
33 Wx 124/09
Normen:
BGB § 1807; BGB § 1811; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1; FGG § 12;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1860
OLGReport-München 2009, 625
Vorinstanzen:
LG München I, vom 23.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 5146/09
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 707 XVII 5723/05

Genehmigung der Geldanlage in Aktien und Aktien- und Rentenfonds als vormundschaftsgerichtlich genehmigungsfähige andere Anlage

OLG München, Beschluss vom 05.06.2009 - Aktenzeichen 33 Wx 124/09

DRsp Nr. 2009/21945

Genehmigung der Geldanlage in Aktien und Aktien- und Rentenfonds als vormundschaftsgerichtlich genehmigungsfähige "andere Anlage"

1. Der Erwerb von Aktien sowie von Beteiligungen an Aktien- und Rentenfonds scheidet nicht von vornherein wegen des allgemeinen Risikos von Kurs- und Wertschwankungen als vormundschaftsgerichtlich genehmigungsfähige "andere Anlage" aus. Zu den bei einer am Einzelfall orientierten Prüfung zu beachtenden Gesichtspunkten (vgl. OLG Frankfurt Rpfleger 2002, 621; OLG Köln FamRZ 2001, 708; OLG Schleswig BtPrax 2000, 87). 2. Hält das Tatsachengericht den Antrag des Betreuers auf Genehmigung einer anderen Anlage für nicht hinreichend bestimmt - etwa wegen einer übermäßigen Zahl benannter Aktiengesellschaften bzw. unklarer Betragsobergrenzen für den Aktienkauf -, ist ihm im Rahmen der Amtsermittlungspflicht zunächst Gelegenheit zu sachgerechter Antragstellung zu geben.

I. Der Beschluss des Landgerichts München I vom 23. März 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts München vom 5. März 2009 werden aufgehoben.

II. Die Angelegenheit wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht München zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1807; BGB § 1811; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1; FGG § 12;

Gründe: