OLG Saarbrücken - Beschluss vom 30.06.2020
6 UF 82/20
Normen:
BGB § 1631b Abs. 1; FamFG § 167 Abs. 3; FamFG § 167 Abs. 4; FamFG § 26; FamFG § 9 Abs. 1 Nr. 4; FamFG § 164 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Merzig, vom 28.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 27 F 20/20

Genehmigung der geschlossenen Unterbringung eines KindesMitsorgeberechtigung eines ElternteilsVerfahrensfähigkeit eines vierzehnjährigen Kindes

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.06.2020 - Aktenzeichen 6 UF 82/20

DRsp Nr. 2022/1788

Genehmigung der geschlossenen Unterbringung eines Kindes Mitsorgeberechtigung eines Elternteils Verfahrensfähigkeit eines vierzehnjährigen Kindes

Im Verfahren auf Genehmigung der geschlossenen Unterbringung eines Kindes nach § 1631 b BGB muss die Frage, ob der andere Elternteil, der selbst keinen Genehmigungsantrag gestellt hat, mitsorgeberechtigt ist, bereits deshalb geklärt werden, weil davon abhängt, ob dieser Elternteil persönlich anzuhören (§ 167 Abs. 4 FamFG) und förmlich als Beteiligter zum Verfahren hinzuzuziehen ist. Ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist in Unterbringungsverfahren schon gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 iVm § 167 Abs. 3 FamFG verfahrensfähig. Das selbst verfahrensfähige Kind hat aber grundsätzlich Anspruch auf umfassende Übersendung der zu den Akten gelangenden Schriftstücke, insbesondere auch auf diejenige eines Gutachtens; dieser Anspruch kann allenfalls durch den in § 164 S. 2 FamFG zum Ausdruck kommenden allgemeinen, kinderschützenden Rechtsgedanken beschränkt werden. Zum Umfang der Amtsermittlungspflicht des Familiengerichts nach § 26 FamFG im Verfahren nach § 1631b Abs. 1 BGB. Im Genehmigungsbeschluss nach § 1631b BGB muss eindeutig klargestellt werden, ob die Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik oder aber in einem geschlossenen Heim der Jugendhilfe genehmigt wird.