BGH - Beschluss vom 12.09.2018
XII ZB 87/18
Normen:
BGB § 1906a Abs. 1 S. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
FamRB 2019, 331
FamRZ 2018, 1947
FuR 2019, 40
MDR 2018, 1378
NJW-RR 2018, 1477
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 29.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 660 XVII H 8320
LG Hannover, vom 15.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 17/18

Genehmigung der Unterbringung und der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme bei einem Betreuten; Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme bei einer diagnostizierten paranoiden schizophrenen Störung

BGH, Beschluss vom 12.09.2018 - Aktenzeichen XII ZB 87/18

DRsp Nr. 2018/15424

Genehmigung der Unterbringung und der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme bei einem Betreuten; Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme bei einer diagnostizierten paranoiden schizophrenen Störung

Eine Zwangsmaßnahme ist nur dann gemäß § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB zulässig, wenn zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht worden ist, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. September 2017 - XII ZB 185/17 - FamRZ 2017, 2056).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 15. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Der Antrag der Betroffenen auf Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Normenkette:

BGB § 1906a Abs. 1 S. 1 Nr. 4;

Gründe

I.