OLG Hamm - Beschluss vom 25.10.2010
15 W 334/10
Normen:
BGB § 1812 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1249
Vorinstanzen:
AG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen AE-429-105

Genehmigung der Zustimmung zur Löschung einer Hypothek durch den Betreuer durch das Betreuungsgericht

OLG Hamm, Beschluss vom 25.10.2010 - Aktenzeichen 15 W 334/10

DRsp Nr. 2011/4601

Genehmigung der Zustimmung zur Löschung einer Hypothek durch den Betreuer durch das Betreuungsgericht

1. Der Betreuer bedarf, wenn er für den Betroffenen die Eigentümerzustimmung zur Löschung einer Hypothek erklärt, nach § 1812 Abs. 1 BGB der Genehmigung des Betreuungsgerichts. 2. Ein vom Betreuungsgericht im Hinblick auf das Rechtsgeschäft des Betreuers bereits erteiltes Negativattest bindet das Grundbuchamt nicht.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- - festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1812 Abs. 1;

Gründe

I.