OLG Köln - Beschluß vom 09.08.2000
16 Wx 93/00
Normen:
BGB §§ 1807, 1811 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 577
OLGReport-Köln 2001, 78
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 22.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 288/99
AG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen J XVII 147

Genehmigung einer Geldanlage durch das Vormundschaftsgericht

OLG Köln, Beschluß vom 09.08.2000 - Aktenzeichen 16 Wx 93/00

DRsp Nr. 2001/638

Genehmigung einer Geldanlage durch das Vormundschaftsgericht

Das allgemeine Risiko von Kursschwankungen eines Aktienfonds und von möglichen künftigen Fehleinschätzungen bei der Gewichtung der Werte innerhalb dieses Fonds reicht als solches nicht aus, die Genehmigung der Anlage eines Teiles des Vermögens des Betreuten durch den Betreuer in einem Aktienfond zu verweigern, die im übrigen gleichermaßen sicher ist, aber erkennbare Vorteile gegenüber einer Anlage nach § 1807 BGB bietet.

Normenkette:

BGB §§ 1807, 1811 ;

Gründe:

I. Die 79-jährige Betroffene verfügt über Vermögen von fast 270.000,00 DM und monatliche Einkünfte von ca. 6.100,00 DM, denen monatliche Ausgaben von ca. 4.000,00 DM gegenüber stehen. Der Beteiligte zu 2. ist eines ihrer fünf Kinder und auf übereinstimmenden Vorschlag aller Geschwister im Einverständnis mit der Betroffenen durch Beschluss des Amtsgerichts vom 27.11.1998 zum Betreuer, u. a. mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt. Bereits zuvor hatte der Beteiligte zu 2., dem die Betroffene eine notarielle Vorsorgevollmacht erteilt hatte, deren Vermögen verwaltet. Dieses ist per Dezember 1999 wie folgt angelegt:

Bundesschatzbriefe 35.000,00 DM

Sparbriefe 31.000,00 DM

Anteile der P. B. 18.500,00 DM

Rentenfonds "Liga-Pax-K-Union" 115.000,00 DM

Girokonto, Sparbuch 9.500,00 DM

Festgeld (1 Monat) 60.000,00 DM