BGH - Beschluss vom 20.07.2022
XII ZB 81/22
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRB 2022, 448
FamRZ 2022, 1648
MDR 2022, 1220
NJW-RR 2022, 1369
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 15.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 98 XVII 351/17
LG Düsseldorf, vom 17.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 534/21

Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB; Notwendigkeit einer ernstlichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben des Betreuten; Objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens

BGH, Beschluss vom 20.07.2022 - Aktenzeichen XII ZB 81/22

DRsp Nr. 2022/12096

Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB; Notwendigkeit einer ernstlichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben des Betreuten; Objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens

Die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betreuten voraus. Notwendig ist eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben des Betreuten. Dies setzt objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens voraus. Der Grad der Gefahr ist in Relation zum möglichen Schaden ohne Vornahme der freiheitsentziehenden Maßnahme zu bemessen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 24. Mai 2017 - XII ZB 577/16 - FamRZ 2017, 1342 und vom 12. Mai 2021 - XII ZB 109/21 MDR 2021, 1153).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Januar 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die 1933 geborene Betroffene wendet sich gegen die Genehmigung ihrer Unterbringung.