I. Die minderjährigen Antragsteller zu 1) bis 4) sind Mitglieder der Familiengesellschaft G...... und K.... R.. GdbR (im folgenden: Gesellschaft). Diese Gesellschaft war 1976 von den Großeltern G...... und K.... R.. der Antragsteller gegründet worden, um Teile ihres Vermögens im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihre Kinder und Kindeskinder zu übertragen. In einer dem Gesellschaftsvertrag vorangestellten Präambel äußerten die Gründer den Wunsch, das übertragene Vermögen solle möglichst zusammen bleiben und in angemessener Weise vermehrt werden.
§ 2 des Gesellschaftsvertrages in der (geänderten) Fassung vom 21. April 1997 lautet auszugsweise:
"Zweck der Gesellschaft ist es, das ihr gehörende Vermögen im Interesse ihrer Mitglieder zu verwalten und die Nutzungen daraus zu ziehen. Hierzu gehört auch die Anlage von Liquiditätsüberschüssen in geeigneten Neuobjekten. ...
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