OLG Koblenz - Beschluß vom 22.08.2002
9 UF 397/02
Normen:
BGB § 1821 Abs. 1 Nr. 1, 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 249
JuS 2003, 613
NJW 2003, 1401
OLGReport-Koblenz 2003, 9
ZEV 2003, 378
Vorinstanzen:
AG Trier, vom 06.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 256/02

Genehmigung einer Grundstücksveräußerung

OLG Koblenz, Beschluß vom 22.08.2002 - Aktenzeichen 9 UF 397/02

DRsp Nr. 2004/5064

Genehmigung einer Grundstücksveräußerung

Ist der unternehmerische Zweck einer Grundstücks-Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf die reine Verwaltung des Grundbesitzes gerichtet, so bedarf die Veräußerung von Grundstücken der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn minderjährige Personen an der Gesellschaft beteiligt sind.

Normenkette:

BGB § 1821 Abs. 1 Nr. 1, 4 ;

Gründe:

I. Die minderjährigen Antragsteller zu 1) bis 4) sind Mitglieder der Familiengesellschaft G...... und K.... R.. GdbR (im folgenden: Gesellschaft). Diese Gesellschaft war 1976 von den Großeltern G...... und K.... R.. der Antragsteller gegründet worden, um Teile ihres Vermögens im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihre Kinder und Kindeskinder zu übertragen. In einer dem Gesellschaftsvertrag vorangestellten Präambel äußerten die Gründer den Wunsch, das übertragene Vermögen solle möglichst zusammen bleiben und in angemessener Weise vermehrt werden.

§ 2 des Gesellschaftsvertrages in der (geänderten) Fassung vom 21. April 1997 lautet auszugsweise:

"Zweck der Gesellschaft ist es, das ihr gehörende Vermögen im Interesse ihrer Mitglieder zu verwalten und die Nutzungen daraus zu ziehen. Hierzu gehört auch die Anlage von Liquiditätsüberschüssen in geeigneten Neuobjekten. ...