BGH - Beschluss vom 22.09.2010
XII ZB 135/10
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
FuR 2011, 42
NJW 2010, 3718
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 11.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 230/09
vom 01.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 XVII 72/94

Genehmigung einer Zwangsmedikation eines Betroffenen bei der Unterbringung in einer Nervenheilanstalt aufgrund der Gefahr der Selbstzufügung von erheblichen gesundheitlichen Schaden sowie Notwendigkeit der Unterbringungung für eine längerfristige Heilbehandlung mangels Einsichtsfähigkeit des Betroffenen

BGH, Beschluss vom 22.09.2010 - Aktenzeichen XII ZB 135/10

DRsp Nr. 2010/18883

Genehmigung einer Zwangsmedikation eines Betroffenen bei der Unterbringung in einer Nervenheilanstalt aufgrund der Gefahr der Selbstzufügung von erheblichen gesundheitlichen Schaden sowie Notwendigkeit der Unterbringungung für eine längerfristige Heilbehandlung mangels Einsichtsfähigkeit des Betroffenen

Zu den Voraussetzungen der Genehmigung einer Zwangsmedikation bei der Unterbringung des Betroffenen gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 11. März 2010 insoweit aufgehoben, als die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Radolfzell vom 1. Oktober 2009, soweit er eine Zwangsmedikation durch Depotspritze anordnet, zurückgewiesen worden ist. Insoweit wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten und Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.