Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Unna vom 12.04.2018 (
Die durch die Eltern des Antragstellers in der Urkunde des Notars C aus T, UR-Nr. ##/2018, für den Antragsteller erklärte Ausschlagung der Erbschaft nach dem am ##.##.2017 verstorbenen X bedarf nicht der familiengerichtlichen Genehmigung gemäß § 1643 BGB.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen wird nicht angeordnet.
I.)
Der am ##.##.2003 geborene Antragsteller erstrebt zwecks Vorlage bei der Nachlassabteilung des Amtsgerichts eine Bescheinigung, dass die von seinen sorgeberechtigten Eltern für ihn erklärte Erbausschlagung nach seinem Großvater keiner Genehmigung bedarf.
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