OLG Hamm - Beschluss vom 28.06.2018
11 WF 112/18
Normen:
BGB § 1643 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1949
FuR 2018, 618
MDR 2018, 1383
Vorinstanzen:
AG Unna, vom 12.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 116/18

Genehmigungsbedürftigkeit der Erbausschlagung für einen Minderjährigen

OLG Hamm, Beschluss vom 28.06.2018 - Aktenzeichen 11 WF 112/18

DRsp Nr. 2018/11532

Genehmigungsbedürftigkeit der Erbausschlagung für einen Minderjährigen

§ 1643 Abs. 2 S. 2 BGB ist nicht abweichend von seinem Wortlaut auch auf solche Fälle anzuwenden, dass dem minderjährigen Kind zwar die Erbschaft erst aufgrund der Ausschlagung seines sorgeberechtigten Elternteils zugefallen ist, im Falle der Erbausschlagung für das Kind aber die gesetzliche Erbfolge eintritt, durch welche der Sorgeberechtigte selbst als Erbe zum Zuge kommt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Unna vom 12.04.2018 (12 F 116/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die durch die Eltern des Antragstellers in der Urkunde des Notars C aus T, UR-Nr. ##/2018, für den Antragsteller erklärte Ausschlagung der Erbschaft nach dem am ##.##.2017 verstorbenen X bedarf nicht der familiengerichtlichen Genehmigung gemäß § 1643 BGB.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen wird nicht angeordnet.

Normenkette:

BGB § 1643 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.)

Der am ##.##.2003 geborene Antragsteller erstrebt zwecks Vorlage bei der Nachlassabteilung des Amtsgerichts eine Bescheinigung, dass die von seinen sorgeberechtigten Eltern für ihn erklärte Erbausschlagung nach seinem Großvater keiner Genehmigung bedarf.