OLG Hamm - Beschluss vom 02.08.2017
15 W 263/16
Normen:
BGB § 1822 Nr. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 276
FamRZ 2018, 114
NJW 2018, 712
NZG 2018, 439
ZEV 2018, 23
ZEV 2018, 32
Vorinstanzen:
AG Hagen, vom 29.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen HA-7670-9

Genehmigungsbedürftigkeit der Erklärung eines Ergänzungspflegers bzw. -betreuers zu einer Abschichtungsvereinbarung

OLG Hamm, Beschluss vom 02.08.2017 - Aktenzeichen 15 W 263/16

DRsp Nr. 2017/14414

Genehmigungsbedürftigkeit der Erklärung eines Ergänzungspflegers bzw. -betreuers zu einer Abschichtungsvereinbarung

Die Erklärung eines Ergänzungspflegers bzw. Ergänzungsbetreuers bei einer Abschichtungsvereinbarung, durch die Miterben aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, bedarf nach § 1822 Nr. 2 BGB der familien- bzw. betreuungsgerichtlichen Genehmigung.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 160.000,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1822 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.

1.

Die Voraussetzungen für die beantragte Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 GBO sind nicht gegeben. Auf der Grundlage der "Vereinbarung über Abschichtung einer Erbengemeinschaft" aus Oktober 2015 kann die Löschung der Beteiligten zu 1), 2) und 9) als in Abteilung I laufende Nummer 3 des in Rede stehenden Grundbuchs eingetragene Eigentümer als Mitglieder der Erbengemeinschaft nicht erfolgen.