OLG Köln - Beschluss vom 18.11.2024
2 Wx 192/24
Normen:
BGB § 1850;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 1155
ZEV 2025, 241
Vorinstanzen:
AG Wermelskirchen, vom 25.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 45 VI 140/22

Genehmigungsbedürftigkeit der Grundschuldbestellung

OLG Köln, Beschluss vom 18.11.2024 - Aktenzeichen 2 Wx 192/24

DRsp Nr. 2025/3188

Genehmigungsbedürftigkeit der Grundschuldbestellung

Ein Passus im Genehmigungsbeschluss "betreffend Veräußerung des Grundbesitzes" lässt die Auslegung zu, dass sich die Genehmigung allein auf die zur Veräußerung notwendigen Erklärungen wie die Auflassung, nicht aber darüber hinaus auch auf die Belastungsvollmacht bezieht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) vom 01.10.2024 wird der Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Wermelskirchen vom 25.09.2024 - 45 VI 140/22 - aufgehoben.

Die Sache wird dem Amtsgericht Wermelskirchen zur erneuten Entscheidung über den Genehmigungsantrag vom 11.09.2024 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zurückgegeben.

Normenkette:

BGB § 1850;

Gründe

1.

Im Grundbuch von T. des Amtsgerichts Wermelskirchen, Blatt N01, ist als Eigentümerin die Erblasserin verzeichnet. Zur Nachlasspflegerin für die unbekannten Erben ist die Beteiligte zu 1) bestellt worden.