Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) vom 01.10.2024 wird der Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Wermelskirchen vom 25.09.2024 -
Die Sache wird dem Amtsgericht Wermelskirchen zur erneuten Entscheidung über den Genehmigungsantrag vom 11.09.2024 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zurückgegeben.
1.
Im Grundbuch von T. des Amtsgerichts Wermelskirchen, Blatt N01, ist als Eigentümerin die Erblasserin verzeichnet. Zur Nachlasspflegerin für die unbekannten Erben ist die Beteiligte zu 1) bestellt worden.
Mit Vertrag vom 00.04.2024 (UVZ-Nr. N02 des verfahrensbevollmächtigten Notars, Bl. 96 ff. AG) verkaufte die Beteiligte zu 1) den Grundbesitz mit Wirkung und auf Rechnung des Nachlasses an die Beteiligten zu 2) und 3). Abschnitt VI der Urkunde enthält die Auflassung und Grundbuchanträge. In Abschnitt VII. bevollmächtigten die Urkundsbeteiligten den Notar im Zusammenhang mit der Einholung der nachlassgerichtlichen Genehmigung. In Abschnitt VIII. ("Vollmacht zur Kaufpreisfinanzierung") ist unter 1. ausgeführt:
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