Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Ansbach vom 19.7.2012 wird zurückgewiesen.
II.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.000 EUR festgesetzt.
I.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Zurückweisung eines Eintragungsantrags.
1. Im Grundbuch von Ansbach Bl. 7531 sind als Grundstückseigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 1730/8 und 1730/11 eingetragen xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Xxx ist geboren am xxx, xxxx am xxx. Nach § 2 des Gesellschaftsvertrages vom 5.5.2004 ist Gegenstand der Gesellschaft die gewinnbringende Verwaltung eigenen Vermögens; die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern. Die Erklärungen des Ergänzungspflegers für xxx wurden vormundschaftsgerichtlich genehmigt.
Das Grundstück ist belastet mit einem Erbbaurecht zugunsten von Herrn xxx und einem Nießbrauch für Frau xxx.
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