OLG Nürnberg - Beschluss vom 04.10.2012
15 W 1623/12
Normen:
BGB § 1643 Abs. 1; BGB § 1821 Nr. 1; BGB § 1821 Nr. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1055
WM 2013, 1479
ZEV 2013, 523
Vorinstanzen:
AG Ansbach, vom 19.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen AN-7531-48

Genehmigungsbedürftigkeit der Veräußerung eines Grundstücks durch eine BGB-Gesellschaft mit minderjährigen Gesellschaftern

OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.10.2012 - Aktenzeichen 15 W 1623/12

DRsp Nr. 2013/4148

Genehmigungsbedürftigkeit der Veräußerung eines Grundstücks durch eine BGB -Gesellschaft mit minderjährigen Gesellschaftern

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Ansbach vom 19.7.2012 wird zurückgewiesen.

II.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1643 Abs. 1; BGB § 1821 Nr. 1; BGB § 1821 Nr. 4;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Zurückweisung eines Eintragungsantrags.

1. Im Grundbuch von Ansbach Bl. 7531 sind als Grundstückseigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 1730/8 und 1730/11 eingetragen xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Xxx ist geboren am xxx, xxxx am xxx. Nach § 2 des Gesellschaftsvertrages vom 5.5.2004 ist Gegenstand der Gesellschaft die gewinnbringende Verwaltung eigenen Vermögens; die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern. Die Erklärungen des Ergänzungspflegers für xxx wurden vormundschaftsgerichtlich genehmigt.

Das Grundstück ist belastet mit einem Erbbaurecht zugunsten von Herrn xxx und einem Nießbrauch für Frau xxx.