BGH - Urteil vom 05.11.2009
IIIZR 181/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 631 Abs. 1; BGB § 1812 Abs. 1 S. 1, 2; BGB § 1813; BGB § 1821; BGB § 1822;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 05.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 1/08
LG Karlsruhe, vom 23.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 119/06

Genehmigungsbedürftigkeit des Abschlusses eines Vertrags über Gartenrekultivierung durch einen Betreuer mit rechlticher Wirkung für den Betreuten; Grundsatz der Selbstständigkeit eines Vormunds bei der Vornahme von den Betreuten verpflichtenden und berechtigenden Rechtsgeschäften

BGH, Urteil vom 05.11.2009 - Aktenzeichen IIIZR 181/09

DRsp Nr. 2009/26230

Genehmigungsbedürftigkeit des Abschlusses eines Vertrags über Gartenrekultivierung durch einen Betreuer mit rechlticher Wirkung für den Betreuten; Grundsatz der Selbstständigkeit eines Vormunds bei der Vornahme von den Betreuten verpflichtenden und berechtigenden Rechtsgeschäften

Ein Vertrag über die Erbringung von Gartenarbeiten für eine unter Betreuung stehende Partei fällt nicht unter § 1812 Abs. 1 BGB und bedarf daher nicht der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 631 Abs. 1; BGB § 1812 Abs. 1 S. 1, 2; BGB § 1813; BGB § 1821; BGB § 1822;

Tatbestand

Die Klägerin hat die Beklagte, die unter Betreuung steht, auf Zahlung von 28.612,36 EUR in Anspruch genommen. Streitgegenständlich ist nur noch die Vergütung von Gartenarbeiten. Insoweit hat die Klägerin 6.720 EUR mit der Begründung gefordert, der vormalige Betreuer der Beklagten habe im Herbst 2005 den Auftrag erteilt, umfangreiche Arbeiten zur Herrichtung des Gartens der Beklagten zu einem Stundenlohn von 20 EUR durchzuführen.

Die Beklagte hat sich unter anderem damit verteidigt, der Vertrag habe nach § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1812 BGB der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedurft.