KG - Beschluss vom 13.10.2009
1 W 161/08
Normen:
BGB § 493; BGB § 1822 Nr. 8; BGB § 1901 Abs. 3; BGB § 1908i;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 402
JurBüro 2010, 100
NJW-RR 2010, 150
Rpfleger 2010, 76
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 80/08
AG Wedding, 52 XVII 3254,

Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit des Abschlusses eines Dispositionskredits durch den Betreuer

KG, Beschluss vom 13.10.2009 - Aktenzeichen 1 W 161/08

DRsp Nr. 2009/24090

Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit des Abschlusses eines Dispositionskredits durch den Betreuer

1. Der Betreuer bedarf zum Abschluss eines Überziehungskredits ("Dispositionskredits") der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. 2. Beruht der Antrag des Betreuers auf Genehmigung auf einem entsprechenden Wunsch des Betroffenen, kann die Genehmigung nur versagt werden, wenn der Wunsch dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft. Hiervon kann bei einem angestrebten Kreditrahmen bis zu 500,00 € und regelmäßigen, diesen Betrag deutlichen übersteigenden Einnahmen des Betroffenen nicht ohne nähere Prüfung der vertraglichen Grundlagen nicht ausgegangen werden.

Tenor:

er Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. März 2008 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 493; BGB § 1822 Nr. 8; BGB § 1901 Abs. 3; BGB § 1908i;

Gründe: