OLG Nürnberg - Beschluss vom 23.12.2019
9 WF 1037/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 705;
Fundstellen:
BeckRS 2019, 40808
FGPrax 2020, 73
FamRB 2020, 486
LSK 2019, 40808
NZG 2020, 745
ZEV 2020, 514
Vorinstanzen:
AG Neumarkt, vom 27.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 052 F 133/19

Genehmigungserfordernis für die Übertragung von atypischen stillen BeteiligungenHaftung für Verlust der Gesellschaft nur bis zum Betrag einer eingezahlten EinlageKein Haftungsrisiko im Falle einer Insolvenz

OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.12.2019 - Aktenzeichen 9 WF 1037/19

DRsp Nr. 2020/14162

Genehmigungserfordernis für die Übertragung von atypischen stillen Beteiligungen Haftung für Verlust der Gesellschaft nur bis zum Betrag einer eingezahlten Einlage Kein Haftungsrisiko im Falle einer Insolvenz

Ein stiller Gesellschafter nimmt am Verlust der Gesellschaft nur bis zum Betrag seiner eingezahlten Einlage teil; ein Haftungsrisiko im Falle einer Insolvenz in Form einer Nachschusspflicht scheidet aus.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der beteiligten Kindeseltern wird der Beschluss des Amtsgerichts Neumarkt i.d. OPf. vom 27.08.2019, Az. 052 F 133/19 in Ziffer 1 abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Die Übertragung von atypischen stillen Beteiligungen für A.. S.. mit Urkunde des Notars Dr. J.. H.., N.. vom 22.02.2019, URNr. ... J wird familiengerichtlich genehmigt.

2.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

3.

Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 705;

Gründe

I.