BayObLG - Beschluss vom 09.08.2002
3Z BR 151/02
Normen:
BGB § 1821 Abs. 1 Nr. 1 ; AGBGB Art. 18 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 631
Rpfleger 2003, 27
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 4696/02
AG Schwabach, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 293/96

Genehmigungsfähiger Vergleich bei Verzicht des Betreuten auf Rechte aus Leibgeding

BayObLG, Beschluss vom 09.08.2002 - Aktenzeichen 3Z BR 151/02

DRsp Nr. 2002/13252

Genehmigungsfähiger Vergleich bei Verzicht des Betreuten auf Rechte aus Leibgeding

»Genehmigungsfähigkeit eines Vergleichs, in dem ein Betreuter auf die Rechte aus einem Leibgeding verzichtet.«

Normenkette:

BGB § 1821 Abs. 1 Nr. 1 ; AGBGB Art. 18 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht ordnete im Jahr 1996 die Betreuung der Betroffenen an. Der Wirkungskreis der Betreuerin, einer Tochter der Betroffenen, wurde 1998 neu gefasst; er umfasst seither u.a. die Aufenthaltsbestimmung und die Sorge für das Vermögen der Betroffenen.