SchlHOLG - Beschluss vom 07.01.2009
10 UF 77/08
Normen:
BGB § 1587c; BGB § 1587o;
Vorinstanzen:
AG Kiel, vom 08.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 161/07

Genehmigungsfähigkeit des kompensationslosen Verzichts auf den Versorgungsausgleich

SchlHOLG, Beschluss vom 07.01.2009 - Aktenzeichen 10 UF 77/08

DRsp Nr. 2009/10433

Genehmigungsfähigkeit des kompensationslosen Verzichts auf den Versorgungsausgleich

Ausnahmsweise ist der kompensationslose Verzicht auf den Versorgungsausgleich genehmigungsfähig, weil § 1587 o Abs. 2 Satz 4 BGB keine abschließende Regelung der Genehmigungsvoraussetzung enthält. Dabei ist von Bedeutung, ob es der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht bedarf, um für den verzichtenden Ehegatten den Grundstock einer eigenständigen Versorgung für das Alter und für den Fall der Erwerbsunfähigkeit zu legen, oder ob ein Ehegatte auf ihm an sich zustehende Versorgungsanrechte im Hinblick auf Umstände verzichtet, die im Rahmen der Härteregelung des § 1587 c BGB zu berücksichtigen sind.

Tenor:

Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Kiel vom 8. Mai 2008 wird hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich abgeändert.

Die Vereinbarung der Parteien zum Versorgungsausgleich vom 29. September 2006 wird familiengerichtlich genehmigt.

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1587c; BGB § 1587o;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten in einer Ehescheidungsfolgesache darüber, ob der Versorgungsausgleich durchzuführen ist.