OLG Karlsruhe - Beschluss vom 27.10.2000
11 Wx 108/00
Normen:
BGB § 1813 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 § 1908 i Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2001, 23
MDR 2001, 455
OLGReport-Karlsruhe 2001, 44
Rpfleger 2001, 76

Genehmigungsfreie Geschäfte des Vormunds - Verfügung über Girokonto - Sonderkonto für Renten- und Versorgungseinkünfte

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.10.2000 - Aktenzeichen 11 Wx 108/00

DRsp Nr. 2001/6768

Genehmigungsfreie Geschäfte des Vormunds - Verfügung über Girokonto - Sonderkonto für Renten- und Versorgungseinkünfte

»1. Der in § 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB bestimmte Grenzwert von - jetzt - 3000 Euro bezieht sich nicht auf die einzelne Verfügung, sondern auf den Gesamtanspruch, so dass es auch bei Verfügungen über ein Girokonto mit über diesem Betrag liegenden Guthaben grundsätzlich der Genehmigung des Gegenvormundes/Vormundschaftsgerichtes bedarf.2. Ob - unabhängig von der Höhe des Guthabens - Verfügungen über ein Girokonto, das als Sonderkonto ausschließlich für Renten- und Versorgungseinkünfte u.ä. geführt wird, nach § 1813 Abs. 1 Nr. 4 BGB genehmigungsfrei möglich ist, bleibt offen.«

Normenkette:

BGB § 1813 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 § 1908 i Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, ist für die Betroffene als Betreuer in Vermögensangelegenheiten bestellt. Die Betroffene lebt in einem Pflegeheim, wofür sie monatlich etwa 5.600,00 DM bezahlen muss. Hiervon werden 2.800,00 DM von der Pflegeversicherung getragen. Den Rest muss sie aus eigenen (Renten-) Einkünften bestreiten, die sich auf rund 3.000,00 DM belaufen.