BGH - Beschluß vom 11.07.2001
XII ZB 128/98
Normen:
BGB §§ 1587c, 1587h, 1587o Abs. 2 S. 2, 3;
Fundstellen:
MDR 2001, 1353
NJW 2001, 3335
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
AG Kassel,

Genehmigungsfreiheit einer notariellen Vereinbarung zur Regelung des Versorgungsausgleichs; Verzicht auf Härteklauseln

BGH, Beschluß vom 11.07.2001 - Aktenzeichen XII ZB 128/98

DRsp Nr. 2001/10802

Genehmigungsfreiheit einer notariellen Vereinbarung zur Regelung des Versorgungsausgleichs; Verzicht auf Härteklauseln

»Zur Genehmigungsfreiheit einer notariellen Vereinbarung, mit der auf die Geltendmachung der Härteklauseln der §§ 1587 c und 1587 h BGB verzichtet wird.«

Normenkette:

BGB §§ 1587c, 1587h, 1587o Abs. 2 S. 2, 3;

Gründe:

I. Die am 4. April 1959 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 19. August 1991 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin am 6. Juni 1995 rechtskräftig geschieden. Die Ehegatten schlossen am 23. Dezember 1993 einen notariellen Vertrag, der unter anderem in Abschnitt "II. Ehevertrag" zum Versorgungsausgleich folgende Vereinbarung enthielt:

"§ 4

Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, daß der Versorgungsausgleich nach der gesetzlichen Regelung abgewickelt werden soll. Beide Parteien verzichten darauf, etwaige Anträge auf Ausschluß und/oder Verminderung des Versorgungsausgleichs zu stellen und nehmen die diesbezüglichen Erklärungen wechselseitig an."