OLG Köln - Beschluss vom 26.03.2018
4 Wx 2/18
Normen:
BGB § 107; BGB § 1629; BGB § 1795 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1822 Nr. 3; HGB § 172 Abs. 4;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 1310
NZG 2018, 1187
ZEV 2018, 667
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 07.02.2018

Genehmigungspflicht der schenkweisen Übertragung eines voll eingezahlten Kommanditanteils an einer Vemögensverwaltungs-KG an einen beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen

OLG Köln, Beschluss vom 26.03.2018 - Aktenzeichen 4 Wx 2/18

DRsp Nr. 2018/11892

Genehmigungspflicht der schenkweisen Übertragung eines voll eingezahlten Kommanditanteils an einer Vemögensverwaltungs-KG an einen beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen

1. Die Vorfrage, ob ein Rechtsgeschäft, dessen Vollzug in ein Register einzutragen ist, zu seiner Wirksamkeit einer Genehmigung bedarf, ist vom Registergericht selbständig zu beantworten. 2. Die schenkweise Übertragung eines volleingezahlten Kommanditanteils an einer Vermögensverwaltungs-KG unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung in das Handelsregister ist lediglich rechtlich vorteilhaft i.S.d. § 107 BGB, so dass die entsprechenden Angebote von einem beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen selbst angenommen werden können.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 07.02.2018 wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 107; BGB § 1629; BGB § 1795 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1822 Nr. 3; HGB § 172 Abs. 4;

Gründe

I.

Gegenstand der mit Gesellschaftsvertrag vom 04.03.2016 von den Beteiligten zu 1) und 2) gegründeten Kommanditgesellschaft ist das Halten und Verwalten eigenen Vermögens. Die Beteiligte zu 2) ist mit einer Kommanditeinlage von 5.000,00 € an der Gesellschaft beteiligt. Nach dem Gesellschaftsvertrag wurden die von den Gründungsgesellschaftern übernommenen Einlagen erbracht.