Der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 07.02.2018 wird aufgehoben.
I.
Gegenstand der mit Gesellschaftsvertrag vom 04.03.2016 von den Beteiligten zu 1) und 2) gegründeten Kommanditgesellschaft ist das Halten und Verwalten eigenen Vermögens. Die Beteiligte zu 2) ist mit einer Kommanditeinlage von 5.000,00 € an der Gesellschaft beteiligt. Nach dem Gesellschaftsvertrag wurden die von den Gründungsgesellschaftern übernommenen Einlagen erbracht.
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