I. Die von dem Beteiligten zu 1 im eigenen und im Namen der Betroffenen eingelegte weitere Beschwerde ist zulässig. Sie ist form- und - soweit der angefochtene Beschluss gemäß § 69g Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FGG der sofortigen weiteren Beschwerde unterlag - fristgerecht eingelegt worden, §§ 29 Abs. 1 S. 2, Abs. 4, 22 Abs. 1 FGG. Der Beteiligte zu 1 konnte die Beschwerde auch im Namen der Betroffenen einlegen. Seine Vertretungsbefugnis beruht auf der notariellen Vollmacht vom 30. Oktober 1998, die ihn zu sämtlichen Rechtshandlungen bevollmächtigt, bei welcher Stellvertretung gesetzlich zugelassen ist. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit folgt die Zulässigkeit der Vertretung aus § 13 S. 2 FGG.
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