KG - Beschluss vom 27.09.2005
1 W 169/04
Normen:
FGG § 13 S. 2 § 20 Abs. 1 § 22 Abs. 1 § 27 Abs. 1 S. 1 § 29 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 § 69g Abs. 1, Abs. 4 S. 1 Nr. 3 § 69i Abs. 3 ; BGB § 1896 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 § 1904 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 18
FamRZ 2006, 505
KGReport 2006, 15
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 136/04
AG Schöneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 54 XVII R 1279

Generalvollmacht und Betreuung

KG, Beschluss vom 27.09.2005 - Aktenzeichen 1 W 169/04

DRsp Nr. 2005/19411

Generalvollmacht und Betreuung

1. Wird ein Betreuer gegen seinen Willen bei ansonsten fortdauernder Betreuung entlassen, ist er befugt, gegen die Entscheidung Rechtsmittel einzulegen. 2. Zum Nebeneinander von Generalvollmacht und Betreuung für einen Demenzkranken.

Normenkette:

FGG § 13 S. 2 § 20 Abs. 1 § 22 Abs. 1 § 27 Abs. 1 S. 1 § 29 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 § 69g Abs. 1, Abs. 4 S. 1 Nr. 3 § 69i Abs. 3 ; BGB § 1896 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 § 1904 Abs. 1, Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die von dem Beteiligten zu 1 im eigenen und im Namen der Betroffenen eingelegte weitere Beschwerde ist zulässig. Sie ist form- und - soweit der angefochtene Beschluss gemäß § 69g Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FGG der sofortigen weiteren Beschwerde unterlag - fristgerecht eingelegt worden, §§ 29 Abs. 1 S. 2, Abs. 4, 22 Abs. 1 FGG. Der Beteiligte zu 1 konnte die Beschwerde auch im Namen der Betroffenen einlegen. Seine Vertretungsbefugnis beruht auf der notariellen Vollmacht vom 30. Oktober 1998, die ihn zu sämtlichen Rechtshandlungen bevollmächtigt, bei welcher Stellvertretung gesetzlich zugelassen ist. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit folgt die Zulässigkeit der Vertretung aus § 13 S. 2 FGG.