BGH - Beschluß vom 10.11.1992
KVR 26/91
Normen:
GWB § 1, § 26 Abs. 2 S. 1; GenG § 18, § 68 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1899
BGHR GWB § 1 Abs. 1 Marktbeeinflussung 3
BGHR GWB § 1 Wettbewerbsverbot 4
BGHZ 120, 161
DB 1993, 733
GRUR 1993, 502
MDR 1993, 965
MDR 1993, 966
NJW 1993, 1710
WM 1993, 917
ZIP 1993, 384

Genossenschaftsimmanente Wettbewerbsbeschränkung

BGH, Beschluß vom 10.11.1992 - Aktenzeichen KVR 26/91

DRsp Nr. 1993/282

Genossenschaftsimmanente Wettbewerbsbeschränkung

»Genossenschaftsimmanent« ist eine Wettbewerbsbeschränkung nur, wenn sie erforderlich ist, um den Zweck oder die Funktionsfähigkeit der Genossenschaft zu sichern. Das ist unter Berücksichtigung des Geschäftsgegenstands und der Struktur der betreffenden Genossenschaft generalisierend zu beurteilen. Voraussetzung ist weiter, daß der Zweck und die Struktur der betreffenden Genossenschaft als solche kartellrechtsneutral sind. (Ergänzung zu BGH, Beschl. v. 15. April 1986 - KVR 1/85 - Taxigenossenschaft)«

Normenkette:

GWB § 1, § 26 Abs. 2 S. 1; GenG § 18, § 68 ;

Gründe:

A. Die Betroffene ist eine eingetragene Genossenschaft Düsseldorfer Taxiunternehmer, die nach ihrem Geschäftsgegenstand insbesondere eine Funkzentrale zur Vermittlung von Fahrtaufträgen für die Mitglieder betreibt. Mit weiteren Unternehmern hat sie jeweils einen sogenannten Teilnehmervertrag geschlossen. Die 650 Mitglieder und 143 Teilnehmervertragspartner betreiben 1.240 von 1.249 in Düsseldorf zugelassenen Taxen. Es gibt in Düsseldorf keine weitere Vereinigung selbständiger Taxiunternehmer und auch keine Vereinigung von Mietwagenunternehmen.

Die Satzung der Genossenschaft enthält folgende, auf der Generalversammlung vom 22. März 1990 beschlossene Regelungen:

Ȥ 4

Erwerb der Mitgliedschaft ...

(2) Mitglied kann nicht werden