BGH - Beschluss vom 05.12.2012
XII ZB 670/10
Normen:
BGB §§ 1573 Abs. 2, 1574, 1577, 1578 b; FamFG § 239;
Vorinstanzen:
AG Linz, vom 28.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 87/10
OLG Koblenz, vom 17.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 596/10

BGH - Beschluss vom 05.12.2012 (XII ZB 670/10) - DRsp Nr. 2013/352

BGH, Beschluss vom 05.12.2012 - Aktenzeichen XII ZB 670/10

DRsp Nr. 2013/352

Genügt der Unterhaltsberechtigte seiner aktuellen Erwerbsobliegenheit, kann ihm für die Vergangenheit nicht vorgehalten werden, er hätte konkrete Bewerbungsbemühungen entfalten müssen, um den jetzt eingetretenen ehebedingten Nachteil zu kompensieren.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 13. Zivilsenates - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. November 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Beschwerdegericht den Unterhalt der Antragsgegnerin bis Ende 2014 befristet hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB §§ 1573 Abs. 2, 1574, 1577, 1578 b; FamFG § 239;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Befristung des durch Vergleich geregelten Anspruchs auf nachehelichen Unterhalts der Antragsgegnerin.