BGH - Urteil vom 20.02.2013
XII ZR 148/10
Normen:
BGB § 1578b Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Lörrach, vom 21.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 433/06
OLG Karlsruhe, vom 22.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 UF 42/09

Geraume Zeit vor Eheschließung aufgenommene Betreuung eines gemeinsamen Kindes und eine damit verbundene Aufgabe des Arbeitsplatzes als ehebedingter Nachteil

BGH, Urteil vom 20.02.2013 - Aktenzeichen XII ZR 148/10

DRsp Nr. 2013/6352

Geraume Zeit vor Eheschließung aufgenommene Betreuung eines gemeinsamen Kindes und eine damit verbundene Aufgabe des Arbeitsplatzes als ehebedingter Nachteil

a) Die geraume Zeit vor Eheschließung aufgenommene Betreuung eines gemeinsamen Kindes und eine damit verbundene Aufgabe des Arbeitsplatzes begründen keinen ehebedingten Nachteil.b) Ein ehebedingter Nachteil kann sich allerdings aus der Fortsetzung der Kinderbetreuung nach der Eheschließung ergeben, soweit ein Ehegatte mit Rücksicht auf die eheliche Rollenverteilung und die Kinderbetreuung während der Ehe auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verzichtet. Demgegenüber haben Erwerbsnachteile, die bei dem betreuenden Elternteil bereits infolge der Geburt des Kindes oder durch die in der Zeit vorehelicher Kinderbetreuung getroffenen beruflichen Dispositionen endgültig eingetreten sind und nicht mehr ausgeglichen werden können, weiterhin keine ehebedingten Ursachen (Fortführung des Senatsurteils vom 7. März 2012 - XII ZR 25/10 - FamRZ 2012, 776).

Tenor

Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des 5. Zivilsenats Senat für Familiensachen in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. September 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil des Antragsgegners erkannt worden ist.