Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des 5. Zivilsenats Senat für Familiensachen in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. September 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil des Antragsgegners erkannt worden ist.
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