OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.08.2002
10 WF 18/02
Normen:
HausratsVO §§ 8 ff. ; HausratsVO § 13 Abs. 1 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 891
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 29.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 286/01

Gerechte und zweckmäßige Aufteilung des Hausrates bei Ehescheidung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.08.2002 - Aktenzeichen 10 WF 18/02

DRsp Nr. 2003/11584

Gerechte und zweckmäßige Aufteilung des Hausrates bei Ehescheidung

Begehrt eine Partei die Zuweisung näher bestimmter Gegenstände aus dem Hausrat, so muss die Partei eine Aufstellung des gesamten vorhandenen Hausrates, zusammen mit der Liste der von ihr begehrten Hausratsgegenständen, inklusive der Begründung welche Partei unter welchen Gesichtspunkten die Gegenstände erhalten soll, dem zuständigen Gericht zukommen lassen. Entscheidend für das Gericht ist die gerechte und zweckmäßige Verteilung des Hausrates.

Normenkette:

HausratsVO §§ 8 ff. ; HausratsVO § 13 Abs. 1 ; FGG § 12 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antragsgegnerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Denn die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.