I.
Die am xxxxxxxxxxxxxx geborene Antragstellerin lebte bis zum 31. Juli 2001 im Haushalt der Antragsgegner. Seit dem 1. August 2001 wohnt sie zusammen mit ihrem Freund, zunächst bei dessen Eltern, seit dem 1. August 2002 in einer eigenen Wohnung. Mit der am 15. Juli 2002 eingegangenen Antragschrift begehrt sie die Feststellung gemäß § 1612 Abs. 2 BGB, dass eine im Januar 2002 getroffene Unterhaltsbestimmung der Eltern unwirksam ist; hilfsweise sei diese dahingehend abzuändern, dass der Unterhalt beginnend ab Januar 2002 als Barunterhalt zu leisten sei. Mit Beschluss vom 6. Februar 2003, den die Rechtspflegerin erlassen hat, wurde die Unterhaltsbestimmung der Antragsgegner auf Leistung von Naturalunterhalt rückwirkend ab dem 4. Januar 2001 dahingehend abgeändert, dass die Antragsgegner zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet sind. Gegen den am 21. Februar 2003 zugestellten Beschluss haben die Antragsgegner am 28. Februar 2003 Beschwerde erhoben.
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